Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften

  1. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstiger Inserenten in einer Druck schrift oder einem Online-Medium zum Zweck einer Verbreitung.
  2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Vertrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
  3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
  4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
  5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
  6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
  7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an anderen Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
  8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder ihre Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen, Werbemittel oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
  10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
  11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zugesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
  12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Ab druck höhe der Berechnung zugrunde gelegt.
  13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Der Auftraggeber stimmt einer Übersendung als PDF-Datei an die E-Mailadresse zu, die im Rahmen der Auftragsabwicklung genutzt oder zu diesem Zweck mitgeteilt wurde. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufende Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Weitere Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
  14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlungen verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert, nach Wahl des Verlages auch als PDF-Datei. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
  16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen und Zeitungen sowie für vom Auftraggeber ge- wünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
  17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage von bis zu 50.000 Exemplaren 20%, bei einer Auflage von bis zu 100.000 Exemplaren 15%, bei einer Auflage von bis zu 500.000 Exemplaren 10%, bei einer Auflage von über 500.000 Exemplaren 5%, beträgt Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
  18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. 33 Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 1000 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
  19. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
  20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei NichtKaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
  Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
  1. Mit der Erteilung des Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen und die zusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Verlages an. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Verlag nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat, sind unverbindlich, auch wenn der Verlag ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
  2. Unbeschadet der Regelung in Ziffer 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet der Verlag nicht, wenn er bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen- und Beilagentexte die geschäftsübliche Sorgfalt anwendet. Er haftet auch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Der Auftraggeber trägt in diesen Fällen allein die Verantwortung.
  3. Durch Erteilung eines Anzeigen- und Beilagenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Ver- öffentlichung einer eventuell erforderlich werdenden Gegendarstellung in gleicher Größe, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bzw. Beilage bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Ebenso sind dabei alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) vom Inserenten zu übernehmen.
  4. Wird infolge höherer Gewalt oder Störung des Arbeitsfriedens dem Verlag die Erfüllung eines Auftrags unmöglich, so darf der Verlag die Anzeige zum Erscheinungstermin in die Zeitung aufnehmen. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht dem Auftraggeber in diesen Fällen nicht zu.
  5. Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Abbestellungen bedürfen der schriftlichen Form.
  6. Ein dem Auftraggeber gewährter Nachlass für Anzeigen in Teilausgaben bzw. Kombinationen oder sonstigen Verlagsdruckschriften mit eigenen Preisen berechtigt ihn nicht, den gleichen Nachlass für Anzeigen in der Gesamtausgabe zu fordern.
  7. Der Verlag erkennt Zahlungsminderung oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholung von Insertionen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass zuvor nach Ersterscheinen der fehlerhaften Insertion eine sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt war.
  8. Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Sonderbeilagen oder Kollektiven Sonderpreise festzusetzen.
  9. Die vom Verlag zur Erstellung des Vertragserzeugnisses hergestellten oder bearbeiteten Zwischenerzeugnisse, insbesondere Daten, Lithos, Druckplatten usw., bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Verlages.
  10. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Inserent bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Zulieferungen (auch Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Verlages. Dies gilt auch für Anzeigen, die über Internet-Plattformen des Verlages AGB oder von Internet-Plattformen aus geschaltet werden, mit denen der Verlag kooperiert. Gleichwohl räumt der Inserent dem Verlag das Recht zur Korrektur offensichtlicher Schreibfehler ein.
  11. Für Übermittlungsfehler im Verlaufe von Datenfernübertragungen sowie für Fehler am Endprodukt, die auf mangelhafte Daten zurückzuführen sind, übernimmt der Verlag keine Haftung. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt dem Auftraggeber. Gleichwohl ist der Verlag berechtigt, eine Kopie anzufertigen. Der Auftraggeber versichert, dass weder technischer noch urheberrechtlicher Kopierschutz besteht und stellt den Verlag von allen diesbezüglichen Haftungsrisiken frei.
  12. Bei Farbreproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Computerausdrucke, Digitalproofs usw. sind nicht farbverbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.
  13. Bei blattbreiten Anzeigen bzw. Eckformaten kann ein Textanschluss nur bis zu einer Höhe von 380 mm ermöglicht werden. Höhere Anzeigenformate werden auf volle Satzspiegelhöhe (480 mm) berechnet.
  14. Im Anzeigenteil werden blattbreite Anzeigen bzw. Eckformate ab 410 mm Höhe ganzseitig berechnet.
  15. Bei neu erteilten Abschlüssen können vor dem Abschlusstermin gestandene Anzeigen nicht rückwirkend in den Abschluss einbezogen werden.
  16. Für amtliche Anzeigen, die zu ermäßigten Preisen abgerechnet werden, wird keine Mittlervergütung bezahlt.
  17. Der Ausschluss von inserierenden Mitbewerbern ist nicht möglich.
  18. Für Abschlüsse über 100.000 mm Anzeigenraum innerhalb eines Insertionsjahres ist Einzelkalkulation möglich.
  19. Für die Anwendung eines Konzernrabattes auf Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 50-prozentigen Kapitalbeteiligung erforderlich.
  20. Konzernnachlass wird nur bei privatwirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen gewährt, keine Anwendung findet er z.B. beim Zusammenschluss verschiedener selbstständiger hoheitlicher Organisationen oder bei Zu sammenschlüssen, bei denen Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
  21. Vom Verlag gesetzte Anzeigentexte werden nach den Regeln der Rechtschreibreform veröffentlicht.
  22. Internet-Anzeigen: Der Verlag behält sich vor, Anzeigen auch in elektronischen Medien zu veröffentlichen. Soweit Anzeigen auch im Internet veröffentlicht werden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veröffentlichungen in den Online-Diensten „Saarland-Online“ und „saarbruecker-zeitung.de“ ergänzend (die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf Anfrage zugeschickt). Bei Anzeigen, die im Internet veröffentlicht werden, ist der Verlag berechtigt, die Anzeigen technisch zu bearbeiten und optisch zu verändern. Bei Ausfall der technischen Verfügbarkeit des elektronischen Mediums/der elektronischen Medien oder fälschlicher Darstellung übernimmt der Verlag keine Haftung, sofern die Ursache für den Ausfall oder die fälschliche Darstellung nicht im Verursachungsbereich des Verlages liegen.
  23. Wird für eine Anzeige in mehreren Ausgaben Kombinations-Nachlass gewährt, wird die Anzeige nur 1 x für die Abschlusserfüllung gezählt.
  24. Unbeschadet der Regelung in Ziffer 7 behält sich der Verlag vor, alle mit Anschluss an redaktionelle Texte veröffentliche Anzeigen mit dem Wort „Anzeige“ zu kennzeichnen.
  25. Die einem Abschluss über die Mengenstaffel zu Grunde gelegte Basisausgabe ist Grundlage für die Ermittlung des Rabattsatzes. Hierbei werden zu den in der Basisausgabe abgenommenen Millimetern die Millimeter in solchen Kombinationen zugerechnet, in denen die Basisausgabe enthalten ist.
  26. Der Anzeigenauftrag kommt zustande durch die Buchung der Anzeige durch den Auftraggeber (Angebot) und Bestätigung der Buchung durch den Verlag in Textform (Annahme). Buchung und Bestätigung können auch über das OBS Online Booking System erfolgen (Infos zu OBS finden Sie unter www.obs-portal.de.)
  27. Bei Chiffre-Anzeigen wahrt der Verlag grundsätzlich das Chiffre-Geheimnis. Es sei denn, dass ausdrücklich dazu befugte Behörden Auskunft verlangen.
  28. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Chiffre-Geheimnisses und Verlust bzw. verzögerter Zusendung von Zuschriften werden ausgeschlossen.